Wir unterstützen Sie damit bereits am Unfalltag bei der Organisation der Schadensbehebung und leiten sofort alle erforderlichen Schritte für die Geltendmachung Ihrer Ansprüche ein. Im Regelfalle können Ihnen sodann noch am Unfalltage Ihre Fragen zur Haftung, des Umfangs der Ansprüche und möglicher Schadensminderungspflichten beantwortet werden. Wir übernehmen kompetent und zuverlässig Ihre Vertretung bei der außergerichtlichen und bei der gerichtlichen Anspruchsdurchsetzung.
Verhalten bei Verkehrsunfällen:
1. Unfalldaten aufnehmen
2. Schuldanerkenntnis
Sofern die Gegenseite schuld ist, sollten Sie sich ein Schuldanerkenntnis unterschreiben lassen. Haben Sie Zweifel an Ihrer eigenen Schuld bzw. an deren Umfang, sollte in keinem Falle ein Schuldanerkenntnis unterschrieben werden.
3. Verhalten gegenüber der Polizei
Die Polizei erledigt lediglich die ihr übertragenen Aufgaben. Seien Sie höflich und bestimmt gegenüber den Beamten. Lassen Sie den Unfall aufnehmen, wenn die Schuldfrage unklar ist. Wenn Ihnen die Polizei einen Vorwurf macht, müssen Sie sich nicht äußern. Ein Schweigen darf Ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden. Wenn die Polizei meint, dass Sie schuld sind, müssen Sie sich nicht danach richten. Die Schuldfrage klärt gegebenenfalls abschließend der Richter.
4. Schadensgutachten durch Kfz-Sachverständigen
Bei einem Unfall wissen Sie oft nicht, wie hoch der Schaden ist. Dazu bedarf es oft des Gutachtens eines Sachverständigen. Das Gutachten dient der Berechnung Ihres Schadens, falls Sie nur nach den veranschlagten Reparaturkosten abrechnen wollen. Möglicherweise liegt auch ein Totalschaden vor. Dann können Sie nicht die Reparaturkosten abrechnen, sondern nur den Totalschaden. Die für das notwendige Gutachten anfallenden Kosten muss im Regelfall die Versicherung des Unfallverursachers je nach Haftungsquote bezahlen, wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt oder dem Geschädigten bekannt ist, dass der Gutachter unfähig oder zu teuer ist. Bagatellschäden sind solche unter ca. 700,00 €. Für diese Schäden reicht ein Kostenvoranschlag der Werkstatt. Kosten für ein Gutachten erstattet die Versicherung in diesem Falle dann nicht.
Schadensposten:
Hier eine nicht abschließende Auswahl Ihrer Ansprüche: