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Familienrecht

Das Recht der Ehescheidung und die damit verbundenen Fragestellungen bilden den Schwerpunkt unserer Bearbeitung familienrechtlicher Mandate. Wir bearbeiten diese Themen mit Sachverstand und Durchsetzungskraft. Hier können wir auf jahrzehntelange Erfahrung zurückgreifen. Diese Erfahrung erstreckt sich auch auf das Recht der Scheidung von Ehepartnern unterschiedlicher Nationalitäten bzw. Staatsangehörigkeiten. Sie finden in uns verständnisvolle, aber auch erfahrene und durchsetzungsfähige Ansprechpartner für die Regelung aller rechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Scheidung.

Ehescheidung

Sie wollen sich scheiden lassen und machen sich Gedanken über die notwendigen Schritte.

Voraussetzung dafür, dass eine Ehe geschieden werden kann ist, dass

  • die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und
  • auch für die Zukunft eine Wiederaufnahme nicht mehr erwartet werden kann.

Das Familiengericht spricht die Ehescheidung durch Urteil aus. Auf höchstpersönliche Details („böswilliges Verlassen“, neuer Partner) kommt es nicht an. Die Ehe ist zerrüttet, wenn

  • beide Ehepartner die Scheidung wollen und
  • ein Trennungsjahr vorbei ist

bzw. auch wenn

  • nur ein Ehepartner die Scheidung will und
  • die Trennung länger als drei Jahre dauert.

Zuständig für die Durchführung der Ehescheidung ist das Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts.

Im Ehescheidungsverfahren gilt der sog. Anwaltszwang. Derjenige Ehepartner, der den Scheidungsantrag einreicht, muss anwaltlich vertreten sein. Stimmt der andere Ehepartner, der „Antragsgegner“ der Scheidung lediglich zu, benötigt er dafür keinen Anwalt. Die anwaltliche Vertretung des „Antragsgegners“ ist aber auch bei einer einverständlichen Scheidung dann erforderlich, wenn er eigene Anträge stellen will oder vor dem Gericht z.B. ein Vergleich über den Versorgungsausgleich geschlossen werden soll. Anträge, die eine anwaltliche Vertretung auch des „Antragsgegners“ erforderlich machen, sind z.B. solche über

  • das Sorgerecht für gemeinsame Kinder
  • das Umgangsrecht
  • den Kindesunterhalt oder Ehegattenunterhalt
  • den Zugewinnausgleich.

Bei geringem Einkommen kann für das Scheidungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt werden. Wird Prozesskostenhilfe gewährt, muss man keine Gerichtskosten zahlen, die Anwaltsgebühren zahlt die Staatskasse. Prozesskostenhilfe gibt es mit oder ohne Ratenzahlung.

Für Auskünfte und Beratung im Zusammenhang mit der Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir vertreten Sie auch gerichtlich im Scheidungsverfahren und in allen weiteren Familiensachen.

Scheidung-Ausland

Sie haben nicht die deutsche Staatsbürgerschaft, leben aber hier und möchten sich hier scheiden lassen.

Seit dem 01.03.2001 gilt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union –mit Ausnahme von Dänemark- die EheVO (Brüssel II Verordnung). Dabei handelt es sich um eine Verordnung der EG, die

  • die Zuständigkeit
  • die Anerkennung und
  • die Vollstreckung

von Entscheidungen in Ehesachen sowie in Verfahren regelt, die die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder betrifft.

Die Vorschriften der EheVO finden Anwendung, wenn

  • ein Ehegatte, gegen den der Antrag gerichtet ist, seinen Aufenthalt in einem Mitgliedsstaat hat oder
  • Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist.

Entscheidend dafür, ob die Scheidung in Deutschland beantragt werden kann, ist nach der neuen EheVO also der gewöhnliche Aufenthalt einer Person.

Auch bei Staatsangehörigen von Nicht-Mitgliedstaaten ist in den meisten Fällen ein deutsches Gericht zuständig für die Scheidung, wenn die Ehepartner in Deutschland leben.

Welche nationale Rechtsordnung die Scheidung bestimmt, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelfall und ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig. So kann das deutsche Internationale Privatrecht (IPR) auf das Recht eines fremden Staates verweisen mit der Folge, dass auch dessen IPR Anwendung findet (Gesamtverweisung). Möglich ist aber auch, dass das fremde Internationale Privatrecht auf das deutsche Recht zurück- oder aber auf das Recht eines dritten Staates weiterverweist (Zurückverweisung/Weiterverweisung).

Weitere Probleme können sich auch im Anschluss an eine vor einem deutschen Gericht durchgeführte Ehescheidung ergeben. So müssen z.B. in der Türkei ebenso wie in vielen anderen Staaten ausländische Scheidungsurteile einem besonderen Anerkennungsverfahren unterzogen werden. In einigen Ländern (z.B. Spanien) ist dagegen kein besonderes Anerkenntnisverfahren mehr notwendig, dort reicht häufig nur eine Eintragung der in Deutschland erfolgten Scheidung in das jeweilige Personenstandsregister.

Wir verfügen über vielfältige Erfahrungen bei Scheidungen mit Auslands-Bezug
(Türkei, Ghana, Nigeria, Tunesien, Serbien, EG-Mitgliedsstaaten).
Wenn Sie Beratung benötigen, helfen wir Ihnen gerne weiter. Wir stellen für Sie den Scheidungsantrag und kümmern uns die Formalitäten.

Ehegattenunterhalt

Ihr Ehepartner ist ausgezogen und verlangt Ehegattenunterhalt.

Ein Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen ist sowohl nach der Scheidung als auch im Fall des Getrenntlebens möglich.

Nachehelicher Unterhalt wird geschuldet, wenn

  • ein gemeinsames Kind betreut wird und deshalb Erwerbstätigkeit nicht verlangt werden kann
  • die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus Alters- oder Krankheitsgründen unzumutbar ist
  • trotz Bemühungen um angemessene Arbeit Arbeitslosigkeit besteht
  • oder als Aufstockungsunterhalt, wenn wegen ungenügender eigener Einkünfte ein an den früheren ehelichen Lebensverhältnissen ausgerichteter Lebensstandard nicht erreicht wird.

Die Höhe des Unterhalts ist im Einzelfall jeweils nach den besonderen tatsächlichen Umständen zu bestimmen. So kommt es z.B. für den Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung entscheidend darauf an, ob ein oder mehrere Kinder betreut werden, ob sie bereits zur Schule gehen oder sogar in einem Alter sind, in dem Elternteil wieder eine volle Erwerbstätigkeit möglich und zumutbar ist.

Auch die Lebensumstände des Unterhaltspflichtigen sind zu berücksichtigen, so z.B. wenn der unterhaltspflichtige Mann wieder heiratet und aus dieser Ehe -unterhaltsberechtigte- gemeinsame Kinder hervorgehen.

Bei der konkreten Berechnung des nachehelichen Unterhalts sind viele Besonderheiten zu beachten. Das Unterhaltsrecht ist stark geprägt von der Rechtsprechung. Nehmen Sie deshalb fachkundigen Rat in Anspruch.

Anders als beim nachehelichen Unterhalt kommt es beim Trennungsunterhalt nicht darauf an, ob einer der o.g. Unterhaltstatbestände (Kinderbetreuung, unverschuldete Arbeitslosigkeit etc.) vorliegt. Hier ist allein ausschlaggebend, ob eine Differenz zwischen dem Einkommen des unterhaltspflichtigen und dem des unterhaltsberechtigten Ehegatten besteht. Denn durch den Trennungsunterhalt soll der unterhaltsberechtigte Ehegatte in die Lage versetzt werden, den ehelichen Lebensstandard soweit wie möglich aufrecht zu erhalten.

Wenn Sie eine Beratung in unterhaltsrechtlichen Fragestellungen benötigen, Unterhaltsansprüche außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen oder abwehren wollen, stehen wir Ihnen dafür gerne zur Verfügung.

Kindesunterhalt

Der gezahlte Kindesunterhalt reicht nicht aus.

Unterhaltspflichtig für die Kinder sind die Eltern. Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Betreuungsunterhalt oder auf Barunterhalt.

Die Höhe des Barunterhalts für ein Kind richtet sich

  • nach dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils
  • und dem Alter des Kindes.

Der Berechnung wird das durchschnittliche jährliche Nettoeinkommen, einschließlich der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld), zugrunde gelegt. Das unterhaltspflichtige Kind hat gegen den Unterhaltspflichtigen einen Auskunftsanspruch. Anhand der Düsseldorfer Tabelle läßt sich dann der zu zahlende Unterhaltsbetrag ermitteln. Das Einkommen desjenigen, bei dem das Kind lebt, bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Kindergeld kann –teilweise- in Abzug gebracht werden.

Für minderjährige Kinder bis zu 12 Jahren kann Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt in Betracht kommen.

Bei volljährigen Kindern – auch wenn diese zwischen 18 und 21 Jahren alt sind und sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden- schulden grundsätzlich beide Eltern Barunterhalt. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, kann allerdings die von ihm weiterhin erbrachten Betreuungsunterhaltsleistungen mit dem Barunterhaltsanspruch verrechnen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wenn Sie Fragen zum Kindesunterhalt haben
oder anwaltliche Hilfe bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen benötigen.

Sorgerecht

Sie wollen nach der Scheidung das alleinige Sorgerecht.

Früher musste im Scheidungsverfahren vom Familiengericht eine Regelung über die elterliche Sorge getroffen werde. Das führte normalerweise dazu, dass der Elternteil, bei dem das Kind lebte, das alleinige Sorgerecht übertragen bekam.

Seit dem Kindschaftsreformgesetz, das 1998 in Kraft getreten ist, haben beide Eltern im Regelfall nach der Scheidung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Das Familiengericht braucht grundsätzlich darüber also keine Entscheidung mehr zu treffen.

Beim gemeinsamen Sorgerecht nach der Scheidung entscheidet der Elternteil bei dem das Kind lebt in den Angelegenheiten des täglichen Lebens. In allen anderen Dingen, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind (z.B. Schulwechsel, medizinische Maßnahmen) haben die Eltern Einvernehmen herzustellen. Hier gibt es jetzt aber auch die Möglichkeit, einem Elternteil nur einen Teil der elterlichen Sorge allein zu übertragen (z.B. hinsichtlich einer Entscheidung über den Schulbesuch).

Ist ein Elternteil mit der zukünftigen gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts nicht einverstanden, so kann er beantragen, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen. Dies kann ihm vom Familiengericht zugesprochen werden, wenn z.B.

  • die Eltern objektiv das Sorgerecht gar nicht gemeinsam wahrnehmen können (z.B. weil ein Elternteil im Ausland lebt) oder
  • wenn die Eltern überhaupt nicht mehr miteinander kooperieren können.

Für die Beantragung des alleinigen Sorgerechts reicht es allerdings nicht aus, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorgerechtsausübung ablehnt oder wenn zwischen den Elternteilen gelegentliche Meinungsverschiedenheiten in Erziehungsfragen bestehen.

Sorgerechtsstreitigkeiten sind für alle Beteiligten belastend. Wir versuchen mit Ihnen, eine einvernehmliche Lösung im Interesse des Kindes zu erarbeiten. Nötigenfalls führen wir auch für Sie einen Sorgerechtsprozess.

Umgangsrecht

Sie sagen: Für das Kindeswohl ist es besser, den Kontakt zum anderen Elternteil abzubrechen.

Das Umgangsrecht (früher: Besuchsrecht) ist in erster Linie ein eigenes Recht des Kindes.

Darüber hinaus hat derjenige Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, ein Umgangsrecht mit ihm. Darauf, ob die Eltern -noch- verheiratet sind oder dies einmal waren, kommt es dabei nicht an.

Im Ehescheidungsverfahren entscheidet das Familiengericht nur dann über das Umgangsrecht, wenn dies von einem der Elternteile ausdrücklich beantragt wird. Ist es zum Wohl des Kindes erforderlich, so kann der Richter bzw. die Richterin das Umgangsrecht einschränken oder sogar ausschließen. Das kann in Einzelfällen vorkommen, es reicht hierfür aber nicht aus, wenn z.B.

  • der Umgangsberechtigte keinen Unterhalt zahlt
  • die Eltern Schwierigkeiten im Umgang miteinander haben
  • das Kind beim umgangsberechtigten Elternteil Kontakt mit dessen neuem Partner hat.

Grundsätzlich hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Kontakte des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil zu fördern und zu ermöglichen. Dazu gehört auch die positive Bestärkung des Kindes auf Wahrnehmung des Umgangsrechts.

Lehnt das Kind den Kontakt mit dem umgangsberechtigten Elternteil ab, so führt dies nicht zu einer Versagung des Umgangsrechts. In diesen Fällen bieten sich Gespräche mit allen Beteiligten über die Hintergründe der Weigerung, unter Umständen unter Einschaltung eines Mitarbeiters bzw. einer Mitarbeiterin des Jugendamts an, um einer langfristigen Distanzierung zwischen umgangsberechtigtem Elternteil und Kind entgegenzuwirken.

Übrigens: Auch Großeltern, Geschwister, frühere Stiefkinder oder auch frühere Ehegatten, die längere Zeit mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben, haben ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Wenn Sie Fragen zum Umgangsrecht haben, beraten wir Sie gerne.

Wohnung

Sie wollen auch nach der Scheidung in der bisherigen gemeinsamen Ehewohnung bleiben.

Grundsätzlich hat eine Scheidung keinen Einfluss auf das Mietverhältnis.

Haben beide Ehepartner den Mietvertrag für die – bislang gemeinsam bewohnte Wohnung- unterschrieben und einer zieht aus, so hat auch er zunächst dem Vermieter gegenüber weiterhin für die Miete, Betriebskostenzahlungen etc. einzustehen. Er kann aber mit dem Einverständnis seines Ehepartners und des Vermieters aus dem Vertrag ausscheiden.

Können sich die Eheleute nicht darüber einigen, wer in der Wohnung bleiben und wer ausziehen soll, so kann beim Familiengericht ein Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt werden. In diesem Fall kann der Richter bzw. die Richterin entscheiden,

  • dass ein von beiden Ehepartnern eingegangenes Mietverhältnis von einem Ehepartner allein fortgesetzt wird
  • dass derjenige, der bisher nicht Vertragspartner war, in das Mietverhältnis eintritt.

Eine solche richterliche Entscheidung ist auch für den Vermieter bindend.

Der Richter/die Richterin trifft die Entscheidung über eine Wohnungszuweisung „nach billigem Ermessen“. Hier werden die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigt, insbesondere

  • das Wohl der Kinder
  • Alter und Gesundheitszustand der Ehepartner und deren
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse.

Ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren kann noch innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr nach Rechtskraft des Scheidungsurteils durchgeführt werden.

Nach dem am 01.02.2002 in Kraft getretenen Gewaltschutzgesetz gibt es jetzt weiter die Möglichkeit, eine –vorläufige- Benutzungsregelung für die Wohnung in der Übergangszeit bis zur Scheidung gerichtlich durchzusetzen. Damit kann einem Ehepartner die Wohnung zur alleinigen Benutzung zugewiesen werden, wenn

  • beide Ehepartner die Trennung vollzogen haben
  • die Eheleute zwar noch zusammenleben, ein Ehepartner aber getrennt leben möchte
  • eine Wohnungszuweisung an einen Ehepartner notwendig ist, um eine „unbillige Härte“ zu vermeiden.

Wir helfen bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen Lösung und stellen nötigenfalls die erforderlichen Anträge beim Familiengericht.

Zugewinn

Sie möchten wissen, was bei der Scheidung aus dem gemeinsamen Vermögen wird.

Bei der Scheidung wird auf Antrag eines Ehepartners ein Vermögensausgleich (Zugewinnausgleich) durchgeführt, wenn die Ehepartner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Das ist immer dann der Fall, wenn nicht durch notariellen Ehevertrag ein anderer Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) vereinbart wurde.

Bei der Gütergemeinschaft gehört alles Vermögen beiden Ehepartnern gemeinsam, bei der Gütertrennung bleiben die jeweiligen Vermögen getrennt.

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft und der Güterstand der Gütertrennung unterscheiden sich während des Bestehens der Ehe nicht voneinander. Bei beiden Güterständen bleibt das Vermögen, das einer von den Ehepartnern erwirbt, sein Vermögen. Das gleiche gilt für Schulden, die ein Ehepartner unabhängig vom anderen macht.

Gleichzeitig ist es möglich, gemeinsames Vermögen zu erwerben, z.B. dadurch, dass beide Ehepartner einen Kaufvertrag unterschreiben. Auch gemeinsame Schulden können gemacht werden, z.B. wenn beide Ehepartner einen Darlehensvertrag unterschreiben.

Stellt ein Ehepartner bei der Scheidung einen Antrag auf Zugewinnausgleich, so wird das während der Ehezeit gemeinschaftlich erworbene Vermögen „ausgeglichen“. In die Berechnung einbezogen wird

  • das (indexierte) Anfangsvermögen beider Ehepartner
  • das jeweilige Endvermögen.

Derjenige, der während der Ehezeit mehr Vermögen dazu erworben hat, muss die Hälfte der Differenz zum -geringeren- Vermögenszuwachs des anderen Ehepartners an diesen ausgleichen.

Das Gericht führt einen Zugewinnausgleich nur dann durch, wenn dies von einem der Ehepartner beantragt wird. Wird kein Antrag gestellt, wird die Scheidung ohne Zugewinnausgleich durchgeführt. Drei Jahre nach Rechtskraft der Scheidung verjährt der Anspruch auf Zugewinnausgleich.

Wenn sie Fragen zum Zugewinnausgleich haben, beraten wir Sie gerne. Wir berechnen Ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und stellen im oder nach dem Scheidungsverfahren die entsprechenden Anträge.

Versorgungsausgleich

Sie möchten wissen, wie es um Ihre Rente steht, wenn Sie geschieden werden.

Jeder abhängig Beschäftigte zahlt für seine Altersversorgung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Freiberuflich Tätige (Architekten, Ärzte, Anwälte) zahlen in der Regel Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken, während Selbständige für das Rentenalter häufig durch Zahlungen in private Altersversicherungen vorsorgen. Beamte dagegen haben Anspruch auf die Beamtenversorgung.

Durch die verschiedenen Wege der Altersvorsorge entstehen während der Zeit der Berufstätigkeit Ansprüche auf eine zukünftige Rente, sogenannte Rentenanwartschaften. Die Höhe dieser Anwartschaften richtet sich maßgeblich nach der Höhe der Beitragszahlungen und den Beitragsjahren.

Oft haben Ehepartner unterschiedlich hohe Anwartschaften erworben. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehepartner wegen Kindererziehungszeiten keine Altersvorsorge betreibt, wenn einer weniger verdient oder längere Zeit arbeitslos war.

Bei der Scheidung sind diese unterschiedlichen Anwartschaften auszugleichen, wenn dies nicht durch eine Vereinbarung zwischen beiden Ehepartnern ausgeschlossen wurde. Ein Antrag ist dafür nicht erforderlich. Im Rahmen des vom Gericht durchgeführten Versorgungsausgleichs wird die Hälfte der Differenz zwischen der höheren und der niedrigeren Anwartschaft dem Ehepartner mit den geringeren Anwartschaften „gutgeschrieben“.

Voraussetzung dafür, dass das Gericht den Versorgungsausgleich durchführen kann ist, dass

  • die vom Gericht den Ehepartnern zugesandten Fragebögen ausgefüllt wurden und
  • die vom Gericht bei den Rentenversicherungsträgern angeforderten Auskünfte vorliegen.

Die Ehe kann erst dann geschieden werden, wenn die erforderlichen Auskünfte zum Versorgungsausgleich vorliegen. Verzögert einer der Ehepartner die Scheidung, indem er z.B. die Formulare nicht ausfüllt, so kann das Gericht ein Zwangsgeld gegen ihn verhängen.

Entstehen Verzögerungen z.B. dadurch, dass Versicherungszeiten fehlen oder andere Probleme mit der Rentenversicherung bestehen, so kann das Gericht ausnahmsweise das Scheidungsverfahren abtrennen und den Versorgungsausgleich in einem getrennten Verfahren vornehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass das Scheidungsverfahren erheblich verzögert würde.

Wenn Sie Fragen zum Versorgungsausgleich haben, beraten wir Sie gerne.

Erbrecht

Sie sollten möglichst frühzeitig mit Hilfe eines Testaments gezielte Verfügungen für den Erbfall treffen. Denn das gesetzliche Erbrecht stimmt nicht immer mit den persönlichen Wünschen überein!

Bestimmte Formerfordernisse sind einzuhalten, je nach dem, ob ein privates oder ein notarielles Testament errichtet werden soll.
Ein wirksames Privat-Testament muss:

  • vom Anfang bis zum Ende handgeschrieben sein
  • vom Verfasser mit Vornamen und Nachnamen unterschrieben sein
  • mit Orts- und Datumsangabe versehen sein.

Wenn Ehepartner ein gemeinschaftliches Privat-Testament verfassen wollen, ist es ausreichend, dass ein Ehepartner den Text handschriftlich verfasst. Es ist aber unbedingt erforderlich, dass beide Ehepartner persönlich unterzeichnen.
Das notarielle Testament sollte beim Notar eingerichtet werden.
Der Notar versiegelt das Testament und lässt es beim Nachlassgericht verwahren. Für die notarielle Beurkundung und für die Verwahrung fallen Gebühren an.

Informieren Sie sich über

  • die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und das Pflichtteilrecht
  • die Möglichkeit, einen Erbschaftsvertrag oder einen Schenkungsvertrag abzuschließen
  • die steuerlichen Folgen der jeweiligen Entscheidung.

Konflikte bei der Vollstreckung eines Testaments oder die Verwaltung eines Nachlasses erfordern juristischen Rat. In Erbengemeinschaften kann es zu langwierigen Auseinandersetzungen kommen.

Wir beraten Sie in allen erbrechtlichen Angelegenheiten, entwerfen Erbverträge und führen außergerichtliche und gerichtliche Auseinandersetzungen mit den Miterben.

Kosten der Scheidung

Sie fragen sich, was Ihre Scheidung wohl kosten wird und ob Sie das überhaupt bezahlen können.

Die Kosten des Scheidungsverfahrens setzen sich zusammen aus

  • den Anwaltskosten
  • den Gerichtskosten und den
  • eigenen Unkosten (z.B. Telefon-/Fahrkosten).

Die Berechnung der Anwaltskosten ist in der Rechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bundesweit einheitlich geregelt. Den erheblichsten Teil der Anwaltskosten bilden in der Regel die Anwaltsgebühren. Diese richten sich danach, welche Tätigkeit der Anwalt ausgeführt hat (Beratung, außergerichtliche Aktivitäten, Prozessvertretung…) und wie hoch der sogenannten Streitwert anzusetzen ist.

Der Streitwert im Scheidungsverfahren hängt davon ab,

  • wie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten sind und
  • ob bei der Scheidung noch weitere Angelegenheiten geregelt werden (z.B. Unterhalt, Sorgerecht, Zugewinn).

Für die Berechnung des Streitwerts wird das dreifache Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt. Von der sich hier ergebenden Summe sind Unterhaltsbeträge und evtl. bestehende Darlehensverpflichtungen für gemeinsame Schulden abzuziehen. Der so bereinigte Betrag bildet den zugrundezulegenden Streitwert, nach dem sich die Anwaltskosten richten.

Verfügen die Ehegatten über Vermögen (Grundstück, Geldanlagen), wird auch dies zur Berechnung des Streitwerts herangezogen. In Abzug gebracht werden hier – von den Gerichten festgesetzte- Freibeträge für Unterhaltspflichtige. Vom verbleibenden Vermögen wird ein Betrag in Höhe von 5 % in den Streitwert eingerechnet.

Sind im Scheidungsverfahren weitere Angelegenheiten zu regeln, so erhöht sich ebenfalls der Streit wert. Hier ist aber zu beachten, dass die Gebührentabelle degressiv gestaltet ist. Die Gebühren nehmen also bei höherem Streitwert prozentual ab. Deshalb ist es unter Kostengesichtspunkten besser, mehrere Angelegenheiten in einem Prozess zu regeln, anstatt getrennte Prozesse zu führen.

Abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Scheidungswilligen(Einkommen, Vermögen, Belastungen), kann Prozesskostenhilfe (PKH) für den Scheidungsprozess gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Sozialhilfe. Für die Bewilligung von PKH ist ein Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen. Nach Prüfung der Voraussetzungen entscheidet das Prozessgericht durch Beschluss über den Antrag. Bewilligt das Gericht Prozesskostenhilfe, so werden hier ggf. festgesetzt:

  • Verpflichtung zur Ratenzahlung und
  • Höhe der Raten
  • Beginn der Ratenzahlungspflicht oder aber
  • Bewilligung ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung

Wird vom Gericht PKH bewilligt, so hat dies eine Befreiung von allen Gerichtsgebühren zur Folge. Es entfallen insbesondere der Gerichtskostenvorschuss und die Gebühren für den – eigenen- Anwalt.

Wir informieren Sie gerne über die voraussichtlichen Kosten einer Scheidung und stellen für Sie ggf. den Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Gericht.

Scheidungsverfahren

Eingeleitet wird das Scheidungsverfahren mit dem Scheidungsantrag. Dieser muss von einem Anwalt unterschrieben sein und beim Prozessgericht – das ist das Familiengericht des örtlich zuständigen Amtsgerichts- eingereicht werden.

Wenn nicht Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt wurde, verlangt das Gericht zunächst die Zahlung der Gerichtskosten und stellt dann den Antrag dem anderen Ehegatten zu. Diesem wird gleichzeitig eine Frist gesetzt, innerhalb derer er sich zum Scheidungsantrag äußern kann.

Weiterhin übersendet das Gericht beiden Ehegatten die Formulare für den Versorgungsausgleich. Nachdem diese Formulare ausgefüllt (Rentenversicherungsnummer, Arbeitgeber, Angaben über Altersversorgung etc.) wurden und beim Gericht wieder eingegangen sind, werden von dort aus die jeweiligen Rentenversicherungsträger angeschrieben, um die Rentenanwartschaften der Ehepartner auszurechnen. Auf dieser Grundlage wird vom Gericht dann der Versorgungsausgleich durchgeführt.

Bitte beachten Sie, dass Verzögerungen im Scheidungsprozess häufig deshalb entstehen, weil bei den Rentenversicherungsträgern Nachweise über Versicherungszeiten fehlen. Es empfiehlt sich deshalb, zügig – möglicherweise auch bereits vor Einreichung des Scheidungsantrags- die entsprechenden Nachweise, z.B. bei ehemaligen Arbeitgebern, zu beschaffen.

Wenn dem Gericht die erforderlichen Auskünfte vorliegen, bestimmt es einen Scheidungstermin. In diesem Termin müssen beide Ehepartner anwesend sein.

Die Ehepartner werden vom Gericht gefragt, wann sie geheiratet haben, seit wann sie getrennt sind und ob sie geschieden werden wollen. Nur in Fällen, in denen dies für das Scheidungsverfahren von Bedeutung ist, werden weitere persönliche Dinge erörtert. Damit ist der Scheidungstermin häufig bereits nach 10 bis 15 Minuten vorbei.

In den Fällen, in denen ein Ehepartner das alleinige Sorgerecht für ein Kind beantragt hat womit der andere Ehepartner nicht einverstanden ist, findet nach wie vor eine Beteiligung des Jugendamtes statt. Ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des zuständigen Jugendamts nimmt vorher Verbindung zu den jeweiligen Elternteilen und dem betroffenen Kind auf, um die familiäre Situation zu untersuchen. Dieser Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin des Jugendamts wird im Scheidungstermin angehört. Auch das betroffene Kind wird in der Regel –abhängig in erster Linie vom Alter- vom Gericht (in Abwesenheit der Eltern) befragt, bei welchem Elternteil es leben will. Das Ergebnis der Anhörung wird den Beteiligten danach bekannt gegeben.

Anträge über Angelegenheiten, die im Scheidungsverfahren mit geregelt werden sollen (Ehegattenunterhalt, Zugewinn etc.) werden in der Regel bereits vor dem Scheidungstermin gestellt. Es ist aber für beide Ehepartner möglich, bis zum Ende der Verhandlung weitere Anträge zu stellen. Wenn der jeweils andere Ehepartner einverstanden ist, kann darüber im Scheidungstermin durch Vergleich entschieden werden. Ansonsten wird die Verhandlung vertagt.

Besteht über die regelungsbedürftigen Angelegenheiten Einigkeit, verkündet der Familienrichter bzw. die Familienrichterin in Anwesenheit der Ehepartner das Scheidungsurteil: „Die Ehe wird geschieden!“

Rechtsanwalt
Thorsten Frühmark

Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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