Der Verteidiger ist der Beistand des Beschuldigten. Der Verteidiger überwacht das gesetzliche Verfahren und macht für den Beschuldigten alle entlastenden Faktoren gegenüber der staatlichen Gewalt geltend. Der Mandant kann sich nicht darauf verlassen, dass die Strafverfolgungsbehörden entlastende Umstände für den Beschuldigten ermitteln. Der Mandant kann in einem Strafverfahren nur dem Strafverteidiger vertrauen. Oftmals fühlt sich der durch die Strafverfolgung attackierte Mandant von seinen Mitmenschen verlassen. Besonders schwer wird es für ihn, wenn er sich in Untersuchungshaft befindet und selbst nicht aktiv an seiner Verteidigung arbeiten kann. Demnach ist es für den Mandanten außerordentlich wichtig, dass ihm ein vertrauensvoller Anwalt zur Seite steht, der die Verbindung zu Justiz hält. Die Folgen eines Strafverfahrens können für den Einzelnen erheblich sein. Das Strafsystem sieht im Strafverfahren u. a. die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe vor. Dem Beschuldigten kann aber auch die Entziehung der Fahrerlaubnis als sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung drohen. Die Verteidigung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt ist auf Grund der drohenden Sanktionen für den Beschuldigten demzufolge lebensnotwendig.
Bevor Sie sich zum Tatvorwurf äußern, konsultieren Sie einen versierten Strafverteidiger.
Sollten Sie sich einem Strafverfahren ausgesetzt sehen, so kann schon an dieser Stelle auf folgende obersten Grundsatz hingewiesen werden:
Schweigen ist besser als Reden!
Natürlich würde ich mich freuen, wenn Sie meine Hilfe in Anspruch nehmen.
Nicht nur der Täter braucht einen rechtlichen Beistand, sondern nach Gewalttaten ist es ratsam, dass auch das Opfer sachgerecht vertreten wird. Der erfahrene Strafrechtsanwalt kann hier hilfreich zur Seite stehen. Das Opfer von Gewalttaten kann im Strafprozess als Nebenkläger auftreten. Der Nebenkläger kann über seinen Anwalt Akteneinsicht beantragen. Somit weiß auch der Nebenkläger, welche Aussagen einzelne Zeugen und auch der Täter bereits im Verfahren getroffen haben. Des Weiteren kann der Nebenkläger aktiv am Prozess teilnehmen. Er kann einzelne Beweisanträge erheben und hat auch die Möglichkeit, den Zeugen, den Sachverständigen und den weiteren Verfahrensbeteiligten Fragen zu stellen. Der Rechtsanwalt kann zum Schutz des Opfers Unterlassungsanträge stellen – z. B. es dem Täter untersagen, sich dem Opfer künftig zu nähern -. Im Strafprozess hat das Opfer von Gewalttaten die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche geltend zu machen (sog. Adhäsionsverfahren). Das kann dem Opfer von Gewalttaten ein aufwendiges sowie kostenintensives Zivilrechtsverfahren ersparen. Das Opfer von Gewalttaten kann somit schon im Strafprozess den Abschluss des gesamten Verfahrens erreichen. Auch hier ist anwaltliche Hilfe wesentlich.
Bei der Beurteilung der Strafbarkeit bzw. Ordnungswidrigkeit der Teilnahme am Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss sind verschiedene „Promillegrenzen“ von Bedeutung.
Mit diesen Promillewerten wird die Alkoholkonzentration im Blut bei der Blutentnahme angegeben.
Dieser Wert wird daher Blutalkoholkonzentratin (BAK) genannt.
Insbesondere sind folgende Grenzen von Bedeutung:
Bis 0,3 Promille
Bis zu einer BAK von 0,3 Promille ist weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Strafbarkeit bei der Teilnahme im Straßenverkehr gegeben.
Ab 0,3 Promille
Bereits ab 0,3 Promille besteht die Gefahr einer Strafbarkeit. Dies nämlich dann, wenn Anzeichen für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit hinzukommen, z. B. enthemmte Fahrweise, Schlangenlinien fahren oder gar ein Unfall.
Ab 0,5 Promille
Das Führen eines Kraftfahrzeuges stellt ab einer BAK von 0,5 Promille eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Regelsatz mit 250,00 € und 2 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet wird und einem Fahrverbot von 1 Monat. Bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,00 € und 2 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet sowie 3 Monate Fahrverbot. Bei mehreren Entscheidungen 750,00 € und 2 Punkte sowie 3 Monate Fahrverbot.
Ab 1,1 Promille
Ab eine BAK von 1,1 Promille wird für Kraftfahrer von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Es ist jedenfalls eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 StGB gegeben, so dass Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr sowie Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten in Betracht kommt, sowie die Eintragung von 3 Punkten im Verkehrszentralregister.
Ab 1,6 Promille
Ab einer BAK von 1,6 Promille ist auch von Ersttätern beim Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eine sogenannte Medizinisch Psychologische Untersuchung (MPU) zu absolvieren. Die Chance eine solche Untersuchung mit positivem Ergebnis zu absolvieren besteht regelmäßig nur, nach eingehender Vorbereitung auf die Untersuchung und insbesondere das Gespräch mit dem Psychologen.
Ab 1,6 Promille wird auch bei Fahrradfahrern absolute Fahruntüchtigkeit angenommen.