Zustandekommen
Durch den Mietvertrag wird das Rechtsverhältnis zwischen Vermieter und Mieter begründet. Es kommt dadurch zu Stande, dass das abgegebene Angebot zum Abschluss des Mietvertrages von der anderen Partei angekommen wird. Bei Verträgen mit einer Laufzeit von mehr als 1 Jahr ist gemäß § 550 Abs. 1 BGB Schriftform erforderlich. Ist eine Einigung erzielt, so hat der Vermieter dem Mieter die Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch zu überlassen und in diesem Zustand während der Mietzeit zu belassen und die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses.
Im Wesentlichen werden Mietverträge mit unbestimmter Laufzeit geschlossen. Es ist aber auch möglich Verträge mit einer festen Laufzeit zu vereinbaren. Das Gesetz sieht nach der Mietrechtsreform 3 ausschließliche Befristungsgründe vor:
Diese Befristungsgründe müssen jedoch bereits bei Mietvertragsabschluss vereinbart werden.
Zeitmietverträge können lediglich außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist nicht vorgesehen.
Sollte ein Befristungsgrund bei Mietvertragsabschluss nicht angegeben sein, so ist die Befristung als solches unwirksam und es handelt sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, welches mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden kann.
Eine Pflicht zur Zahlung einer Kaution kann sich nur aus dem Mietvertrag selbst ergeben. Sollte hier nichts vereinbart sein, kann vom Mieter auch keine Sicherheitsleistung verlangt werden. Dem Mieter steht das Recht zu, die Geldsumme in 3 gleichen Teilraten zu zahlen. Eine Nichtzahlung der Kaution kann gem. § 569 Abs. 2 a BGB ggf. zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen.
Seit der Mietrechtsreform, somit ab dem 01.09.2001 muss der Vermieter von Wohnmietraum die Betriebskostenabrechnung nunmehr spätestens bis zum Ablauf des 12. Monats nach Ende des Abrechnungszeitraumes erteilt haben. Für den rechtzeitigen Zugang der Betriebskostenabrechnung ist der Vermieter beweispflichtig. Nach diesem Zeitpunkt kann der Vermieter keine Betriebskostennachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten. Nach der Rechtsprechung muss er, um einer Verspätung vorzubeugen, auch nach Wegfall des Hinderungsgrundes spätestens nach 3 Monaten die Betriebskostenabrechnung dem Mieter überreicht haben. Darüberhinaus hat grundsätzlich der Vermieter die Betriebskosten zu tragen, es sei denn die Tragung der Betriebskosten ist mietvertraglich auf den Mieter abgewälzt worden, wie es in dem Wohnraummietrecht üblich ist.
Die Kappungsgrenze ist seit der Mietrechtsreform von 30 % auf 20 % gesenkt worden. Innerhalb von 3 Jahren darf der Vermieter die Miete daher nur noch um maximal 20 % erhöhen. Wenn für Ihre Gemeinde ein qualifizierter Mietspiegel existiert, ist der Vermieter an diesen als Begründungsmittel für die Mieterhöhung gebunden. Sollte ein Mietspiegel nicht vorliegen muss sich der Vermieter auf eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber auf Nennung von 3 vergleichbaren Wohnungen beziehen.
Seit der Mietrechtsreform im Jahre 2001 ist die Mieterhöhungsmöglichkeit wegen Modernisierung erweitert worden. Nunmehr gilt die so genannte Modernisierungsumlage in Höhe von 11 %, die auf die Mieter umgelegt werden können für alle Maßnahmen, die zur nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser führen.
Kündigungsfrist
Der Mieter kann unbefristete Wohnraummietverhältnisse nach neuem Mietrecht mit einer 3 Monatsfrist kündigen, ganz egal, wie lange er bereits in den Mieträumen wohnt. Beim Vermieter von Wohnraum verlängert sich die Kündigungsfrist nach 5 und 8 Jahren seit Überlassung um jeweils 3 Monate.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH NJW – RR 03, 442) müssen Betriebskostenabrechnungen für den Mieter verständlich sein.
Auch ein durchschnittlicher, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter muss die Möglichkeit haben, die vorgelegte Abrechnung gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen. Nach der Rechtsprechung des BGH sind die 4 wichtigsten Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung:
Eine ordnungsgemäße Abrechnung der Betriebskosten liegt in den seltensten Fällen in der Praxis vor. Teilweise werden bereits die oben genannten Mindestvoraussetzungen nicht beachtet. Durch die Rechtsprechung wurden jedoch weitere rechtliche und materielle Voraussetzungen entwickelt, die von vielen Vermietern und teilweise auch Hausverwaltungen nicht erfüllt werden.
Aus diesem Grunde sollte jede Betriebskostenabrechnung auf ihre ordnungsgemäße Vollständigkeit überprüft werden. Wir helfen Ihnen bei der Durchsetzung gerechtfertigter bzw. der Abwehr von ungerechtfertigten Nachzahlungsansprüchen, die sich aus der Abrechnung ergeben.
Hierzu ist anzumerken, dass eine Abrechnung erst dann fällig ist und bezahlt werden muss, wenn sie auch prüfbar ist.
Die nachfolgenden Übersichten geben einen Überblick über das Mietpreisniveau in verschiedenen Gemeinden des Landkreises Schaumburg; es handelt sich nicht um einen gesetzlich definierten Mietspiegel.
Grundlage der Übersichten bilden die Mietpreise, die im Rahmen der Erfassung für die Kaufpreissammlung und der Erstellung von Verkehrsgutachten erfasst worden sind.
Objektspezifische Qualitätsmerkmale wie Ausstattung, Lage, Alter und genaue Wohnfläche sind in den folgenden Übersichten nur standardisiert berücksichtigt worden. Diese Übersichten sind somit ein Anhalt für die Höhe der Mieten, bezogen auf den m²-Preis der Wohnfläche.
Weiterhin sind die Übersichten nur in Verbindung mit folgenden Hinweisen zu verwenden:
In den nachfolgenden Tabellen sind die monatlichen Mietwerte als Nettokaltmiete in Euro pro m² angegeben, wobei eine durchschnittliche Ausstattung mit Sammelheizung, Bad/Dusche und WC als Standard zugrunde gelegt ist.
Für die Mietübersichten wurden ca. 1.000 Mietangaben verschiedener Quellen aus dem Jahre erfasst und ausgewertet.
Gemeindeteil | Bauepoche | |||||||
bis 1948 | 1949 – 1970 | 1971-1994 | ab 1995 | |||||
Wohnfläche (m²) | ||||||||
40 – 46 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | 60 – 64 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | |
Stadtkern Rinteln mit angrenzenden Wohngebieten | 3,50 | 4,25 | 4,20 | 4,85 | 4,55 | 5,05 | 5,00 | |
Übrige Wohngebiete im Ortsteil Rinteln mit Todenmann und Steinbergen | 3,65 | 4,20 | 4,15 | 4,90 | 4,50 | 5,05 | 4,90 | |
Ortsteile | 3,35 | 3,75 | 4,20 | 4,75 |
(Mietwert in Euro/m²)
Die Ortsteile sind: Ahe, Deckbergen, Engern, Exten, Friedrichswald, Goldbeck, Hohenrode, Kohlenstädt, Krankenhagen, Möllenbeck, Schaumburg, Strücken, Uchtdorf, Volksen, Wennenkamp und Westendorf.
Gemeindeteil | Bauepoche | |||||||
bis 1948 | 1949 – 1970 | 1971-1994 | ab 1995 | |||||
Wohnfläche (m²) | ||||||||
40 – 46 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | 60 – 64 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | |
Stadt Stadthagen | 3,45 | 4,35 | 4,20 | 4,85 | 4,75 | 5,45 | 5,15 | |
Ortsteile | 3,40 | 3,95 | 4,75 | 5,00 |
(Mietwert in Euro/m²)
Gemeindeteil |
Bauepoche | |||||||
bis 1948 | 1949 – 1970 | 1971-1994 | ab 1995 | |||||
Wohnfläche (m²) | ||||||||
40 – 46 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | 60 – 64 | 65 – 100 | 40 – 64 | 65 – 100 | |
Stadt Bückeburg |
3,40 | 4,25 | 4,15 | 4,90 | 4,70 | 5,60 | 5,60 | |
Ortsteile |
3,40 | 4,05 | 4,65 | 5,10 |
(Mietwert in Euro/m²)
Abstellkammer Schimmel an Außenwand | 10% AG Steinfurt WM 1977, 256 |
Abwasserrückstau in Badewanne | 3% LG Wuppertal WM 1996, 468 |
Asylanten im Nachbarhaus | 0% AG Gronau NJW 1991, 2494 |
Ausblick durch Balkonausbau beschränkt | 10% AG Hamburg WM 2002, 486 |
Badewanne nicht nutzbar | 20% AG Goslar WM 1974, 53 |
Balkon nicht nutzbar | 3% LG Berlin MM 1986 Nr. 9, 27 |
Briefkasten zu klein für DIN A4 Format | 0,5% LG Berlin MM 1990, 261 |
Baulärm im Neubaugebiet | 25% AG Darmstadt WM 1984, 245 |
Dusche nicht nutzbar | 1/6 AG Köln WM 1987, 271 |
Elektrische Anlage funktionsuntüchtig | 100% AG Neuköln MM 1988, 151 |
Fenster mangelhaft | 20% LG Berlin WM 1994, 464 |
Feuchtigkeitsschäden – Schimmelbefall in mehreren Räumen infolge Feuchtigkeit – Feuchtigkeit in Wohnung – vollständige Durchfeuchtung einer Dreizimmerwohnung |
10% AG Darmstadt WuM 1980, 129 20% AG Köln WuM 1974, 241 |
mit modrigem Schimmelpilzbefall | 80% LG Berlin GE 1991, 625 |
Fliesenfugen heraus gebrochen | 2% LG Berlin GE 1996, 471 |
Frettchengeruch aus Nachbarwohnung | 33% AG Köln WM 1989, 234 |
Gaststättenlärm bis nach 1.00 Uhr | 37% AG Rheine WM 1985, 260 |
Graffiti | 0% AG Leipzig WM 2001, 237 |
Haustür nicht abschließbar | 5% AG Köln WM 1978, 126 |
Heizungsausfall im Winter | bis 100% LG Berlin GE 1992, 1213 |
Hochwasser (bei Überschwemmung) | 100% AG Friedberg WM 1995, 393 |
Kamin nicht nutzbar | im Winter 5% LG Karlsruhe WM 87, 382 |
Klopfgeräusche in Zentralheizung | 17% LG Darmstadt WM 1980, 52 |
Küchenspüle undicht | 5% LG Berlin GE 1996, 471 |
Lärm durch kindestypisches Verhalten | 0% AG Hannover WM 1987, 218 |
Lärm durch Baulärm, der von einem Nachbargrundstück ausgeht und länger andauert |
3% AG Tiergarten GE 1991, 579 |
Lärm bei Errichtung eines Parkplatzes in unmittelbarer Nähe von Wohn- und Schlafzimmer |
5% AG Spandau MM 2000, 178 |
bei vermeidbarem Kinderlärm innerhalb der allgemeinen Ruhezeiten |
10% AG Neuss WuM 1988, 264 |
Mottenbefall | 25% AG Bremen WM 2002, 215 |
Mülltonnen ständig überfüllt | 5% AG Potsdamm WM 1996, 760 |
Nebenräume nicht nutzbar | 20% LG Köln WM 1993, 670 |
Ofen leistet nur 75% im Wohnzimmer | 10% AG Schöneberg GE 1990, 661 |
Parkplatz durch Falschparker besetzt | 100% der Stellplatzmiete LG Köln WM 76 |
Ratten im Hof | 10% AG Aachen WM 2000, 379 |
Rollläden schwergängig | 5% AG Warendorf WM 2000, 379 |
Schimmelbefall in allen Räumen in Neubau | 75% LG Köln 9 S 25/2000 |
Telefonanschluss fehlt | 5% LG Berlin GE 1998, 1275 |
Toilette nicht nutzbar | 80% LG Berlin MM 1988, 21 |
Unbenutzbarkeit d. Wohnung durch Umbau | 100% AG Köln ZMR 1980, 87 |
Verwahrlosung des Hauses | 5% AG Kiel WM 1991, 343 |
Wände feucht, Nutzung eingeschränkt | 50% LG Berlin GE 1991, 573 |
Zugluft | 20% LG Kassel WM 1988, 108 |
Zutrittsverweigerung für Lebensgefährten | 100% LG Gießen ZMR 2000, 385 |